Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 10

Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über den Länderausschuß führen die Regierungen der Länder. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung im zweijährigen Wechsel aus; es beginnt die Landesregierung am Sitz des Länderausschusses; danach richtet sich der Wechsel nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Rechtsaufsichtsmaßnahmen erfolgen im Benehmen mit den Regierungen der anderen Länder.

(2) Die aufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, den Länderausschuß durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die die Gesetze verletzen. Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der aufsichtsführenden Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist sie den Länderausschuß an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die sie im einzelnen festzulegen hat.

(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 2 kann der Länderausschuß Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 685, geändert durch Ersten Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520).

Fn 2

Art. 1 und 2 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 3

Art. 5 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 - GV. NW. S. 84 - ).

Fn 4

GV. NW. 1990 S. 26.

Fn 5

SGV. NW. 2252.