Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), in Kraft getreten am 17. Dezember 2009.

 

§ 11 (Fn 8)
Auslagen der Vollstreckungs-
und Vollzugsbehörden

(1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.

(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:

1. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,

2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,

3. Beträge, die den vom Vollziehungsbeamten zum Öffnen von Türen oder Behältnissen zugezogenen Personen zu zahlen sind, ferner die Ausgaben für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere,

4. die an Treuhändler, Zeugen, Sachverständige und Hilfspersonen des Vollziehungsbeamten zu zahlenden Beträge,

5. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern,

6. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen, und in den Fällen des § 39 des Gesetzes etwaige Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers,

7. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 des Gesetzes) durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Abs. 3 des Gesetzes,

8. sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges, durch Anwendung der Ersatzzwangshaft, durch Sicherstellung oder Verwahrung entstandenen Kosten,

9. Kosten, die von Dritten für die Erteilung von Auskünften in Rechnung gestellt werden.

(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 9 Abs. 1, angemessen zu verteilen.

(4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig.

(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 14 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 258, geändert durch VO v. 13.2.1998 (GV. NW. S. 132), 28.3.2001 (GV. NRW. S. 218); 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003; Artikel 12 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 5. VO v. 19.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), in Kraft getreten am 17. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2010.

Fn 3

§ 15 Überschrift geändert und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 12 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. August 1997.

Fn 5

§§ 2 und 4-7 zuletzt geändert durch VO v. 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003.

Fn 6

§ 8 geändert durch VO v. 28.3.2001 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 7b u. § 11a neu eingefügt durch VO v. 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003.

Fn 8

§§ 1 u. 9 bis 11 geändert durch VO v. 9.3.2003 (GV. NRW. S. 169), in Kraft getreten am 29. März 2003.

Fn 9

§ 7a zuletzt geändert durch 5. VO v. 19.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005.

Fn 10

Präambel und § 12 geändert durch 5. VO v. 19.10.2005 (GV. NRW. S. 832), in Kraft getreten am 18. November 2005.