Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 2
Kapitalausstattung

(1) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemißt.

(2) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:

1. die Verlustrücklage,

2. der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), der noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,

3. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter tragen,

4. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde 50% des Wertes der künftigen Überschüsse gemäß Absatz 3.

Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr.1-4 ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.

(3) Der Wert der künftigen Überschüsse ist zu errechnen durch Vervielfachung des geschätzten jährlichen Überschusses mit einem der durchschnittlichen Restlaufzeit der Mitgliedschaft entsprechenden Faktor, höchstens jedoch mit dem Faktor 10. Der geschätzte jährliche Überschuss ist das aus den Gewinn– und Verlustrechnungen der letzten 5 Geschäftsjahre abgeleitete arithmetische Mittel der Summe aus den Jahresüberschüssen und den Aufwendungen für die Überschussbeteiligung. Bei der Ermittlung des geschätzten jährlichen Überschusses sind wesentliche Änderungen der im Rechnungszins und in den sonstigen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsmargen zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn seit Beginn des der Ermittlung des geschätzten jährlichen Überschusses zugrunde liegenden Zeitraums die Rechnungsgrundlagen neu festgesetzt wurden. Die durchschnittliche Restlaufzeit der Mitgliedschaften ist das mit der erreichten Jahresrente gewichtete Mittel der Restlaufzeiten. Die Aufsichtsbehörde kann für die Berechnung Näherungsverfahren zulassen und gestatten, daß bestimmte Arten von Mitgliedschaften unberücksichtigt bleiben. Die Berechnung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß der Wert der anrechenbaren künftigen Überschüsse zuzüglich der in der Bilanz ausgewiesenen Eigenmittel die Solvabilitätsspanne erreicht.

(4) Für die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsspanne gilt folgendes:

1. Die Solvabilitätsspanne beträgt

a) 2 vom Hundert der Deckungsrückstellung zuzüglich

b) 0,15 vom Hundert des Risikokapitals aus dem Versicherungsgeschäft (brutto). Das Risikokapital ist die Differenz zwischen der garantierten Leistung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der vorhandenen Deckungsrückstellung. Können verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versorgungswerks auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, daß das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital einzusetzen. Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der garantierten Leistung. Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 6 entsprechend gilt. Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.

2. Lässt sich ein Risikokapital nach Nummer 1b) nicht ermitteln, so ist statt dessen ein gleichwertiges Bewertungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Versorgungswerks in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.

3. Die Berechnung des Risikokapitals von Rentenversicherungen kann anstelle des Verfahrens nach Nummer 2 auch in der Weise erfolgen, daß die Summe der am Berechnungsstichtag versicherten Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die Summe der laufenden Jahresrenten mit 10 multipliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in diesem Fall als Risikokapital im Sinne von Nummer 1 b) Satz 1 für die Rentenversicherungen des Versorgungswerks anzusetzen.

(5) Mit dem Jahresabschluß sind der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 226, geändert durch VO v. 11.1.2002 (GV. NRW. S. 67); Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 763.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 11.1.2002 (GV. NRW. S. 67), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 7 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.