Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 5
Jahresabschlußprüfung

(1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluß und den Lagebericht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341 k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), prüfen zu lassen.

(2) Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung des Abschlußprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerks zu bestimmen. Der Abschlußprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.

(3) Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlußprüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs.1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.

(4) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend.

(5) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gem. § 1 Abs.4 Satz 2 dieser Verordnung erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.

(6) Das Versorgungswerk hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit den Bemerkungen des Versorgungswerks unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerks veranlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 226, geändert durch VO v. 11.1.2002 (GV. NRW. S. 67); Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 763.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 11.1.2002 (GV. NRW. S. 67), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 7 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt Artikel 136 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.