Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 2 (Fn 4)

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig

1. für die in § 100 BSHG genannten Aufgaben, soweit nicht gemäß Absatz 3 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,

2. für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer Anstalt, eines Heimes, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Neben den Leistungen nach §§ 39, 40 BSHG umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen in besonderen Lebenslagen, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ab 1. Januar 2004 auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG.

3. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe bestellt die Landesärzte nach § 126 a Abs. 1 BSHG.

(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 100 BSHG sachlich zuständig ab dem 1. Januar 2004 für Hilfen in besonderen Lebenslagen für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist; dies gilt nicht für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar zuvor ununterbrochen seit 12 Monaten Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten haben, und für die durch §§ 85 und 86 SGB XI dem überörtlichen Träger zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 Nr. 2 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. §§ 46 und 95 BSHG sowie § 95 SGB X sind besonders zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 386, geändert durch Artikel 20 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 1 d. VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2003. Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 13. Juli 1999.

Fn 3

§ 4 geändert durch Art. 20 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn 4

§ 2 u. § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. 320); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 1 der VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. 320); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.