Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8 (Fn 4)
Ausstattung des Wahlvorstandes
(zu § 34 KWahlO)

(1) Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 34 KWahlO aufgeführten Gegenständen

1. das Stimmenzählgerät mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,

2. eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät, zum Aushang im Wahlraum,

3. ein Exemplar der Bedienungsanleitung,

4. Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des Zubehörs,

5. einen Abdruck dieser Verordnung, der die Anlage nicht zu enthalten braucht,

6. eine Erklärung des Inhabers der Bauartzulassung (Herstellers) über die Baugleichheit des in den Verkehr gebrachten Stimmenzählgerätes mit dem in der Bauartzulassung identifizierten Baumuster (Baugleichheitserklärung).

(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 452; geändert durch VO 7. 11. 2003 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 1112.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999.

Fn 4

§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1-3, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 17 Abs 1 u. 2 geändert durch VO v. 7. 11. 2003 (GV. NRW. S. 648); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 5

§ 20 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.