Historische SGV. NRW.

18 / 20

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Feststellung des Wahlergebnisses
(zu § 61 KWahlO)

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes, hat der Wahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen überprüfen und dies in der Wahlniederschrift bescheinigt. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann die Sperrung und Versiegelung der Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, sofern das Innenministerium nicht etwas anderes bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 452; geändert durch VO 7. 11. 2003 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 1112.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999.

Fn 4

§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1-3, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 17 Abs 1 u. 2 geändert durch VO v. 7. 11. 2003 (GV. NRW. S. 648); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 5

§ 20 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 5 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.