Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 10
Integration durch Bildung

(1) Das Land wirkt auf die Verwirklichung chancengerechter Bildungsteilhabe und verzahnter Angebote für ein lebenslanges Lernen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in den Bereichen frühkindlicher Bildung, schulischer und außerschulischer Bildung, Kultureller Bildung, Weiterbildung und hochschulischer Bildung in seiner gesamten Breite hin. Das Land erkennt Mehrsprachigkeit als wichtiges Potential für die kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens und für die Förderung chancengerechter Bildungsteilhabe im Sinne dieses Gesetzes an.

(2) Bildung nach Absatz 1 ist im Sinne dieses Gesetzes als ein umfassender Prozess des Erwerbs von Wissen und Fähigkeiten verknüpft mit der Entwicklung der Persönlichkeit in Auseinandersetzung mit sich und der Umwelt zu verstehen. Bildungsprozesse finden an vielen Orten statt, sie sind nicht an die Grenzen institutioneller Zuständigkeit gebunden. Neben den formalisierten Prozessen sollen die non-formalen und informellen Bildungsprozesse bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei spezifischen Maßnahmeangeboten an sie berücksichtigt werden.

(3) Der Zugang zu Bildung ist ein Menschenrecht und gilt entsprechend für die Kinder Asylsuchender in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes. Nordrhein-Westfalen kommt dem Recht auf Bildung der Kinder Asylsuchender für die Dauer des Aufenthalts in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) durch ein schulnahes Bildungsangebot nach. Das Land gewährleistet nach den Bestimmungen des Schulgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung den schnellstmöglichen Zugang zu einer Regelschule.

(4) Das Land fördert zur Verwirklichung der Zielsetzung nach Absatz 1 Netzwerkstrukturen der Eltern- und Lehrermitwirkung, die eng mit den Kommunalen Integrationszentren nach § 8 zusammenwirken sollen.

(5) Weitergehende Regelungen des Landes, insbesondere das Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) und das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.