Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
Vertretung auf Landesebene
(1) Das Land fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten und Integrations-ausschüssen gebildeten Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf Landesebene, den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen, durch finanzielle Zuwendungen.
(2) Das Land hört die Vertretungen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben an.
(3) Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
(4) Das Nähere zu Absatz 3 regelt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Integration und des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.
Teil 3
Aufnahme besonderer Einwanderergruppen