Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

13 / 20

§ 13
Vertretung auf Landesebene

(1) Das Land fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten und Integrations-ausschüssen gebildeten Vertretung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte auf Landesebene, den Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen, durch finanzielle Zuwendungen.

(2) Das Land hört die Vertretungen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben an.

(3) Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.

(4) Das Nähere zu Absatz 3 regelt das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Integration und des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.

Teil 3
Aufnahme besonderer Einwanderergruppen