Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Mitwirkung der Kontrollstellen

Die Kontrollstellen werden an der Durchführung des Kontrollverfahrens im Land Nordrhein-Westfalen beteiligt, indem sie nachfolgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72) die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, Unterstützung des Unternehmens bei erforderlichen Korrekturen und Weiterleitung der Meldung an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV genannt,

2. Durchführung der Kontrollbesuche nach den Artikeln 65, 85 und 90 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 295 vom 12.11.2009, S. 20; L 359 vom 29.12.2012, S. 77; L 68 vom 8.3.2019, S. 16; L 233 vom 1.7.2021, S. 19), die zuletzt durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist,

3. Mitteilung über die Eilbedürftigkeit an amtliche Laboratorien, wenn es sich um eine Probe-nahme wegen eines Verdachts auf Verwendung nicht für die ökologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren im Sinne des Artikel 65 Absatz 2 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 handelt oder aus anderen Gründen eine bevorzugte Untersuchung erforderlich ist,

4. Information an das LANUV, wenn

a) für Untersuchungen kein amtliches Laboratorium benannt ist,

b) ein benanntes amtliches Laboratorium die Annahme von Untersuchungsaufträgen ablehnt oder

c) sich Hinweise ergeben, dass ein Laboratorium die Untersuchungen nicht korrekt durchführt oder andere Bedingungen für die Benennung nach den Artikeln 37 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind,

5. Unterrichtung des LANUV im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, durch unverzügliche Übersendung eines Berichts, um dem LANUV nach Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung zu ermöglichen, in eigener Zuständigkeit weitere Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Bericht genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der festgestellten Verstöße, den Verantwortlichen, die durch die Kontrollstelle beabsichtigten oder veranlassten Maßnahmen, sämtliche der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen, die geeignet sind, die Verstöße zu belegen, sowie auf Nachfrage des LANUV Ergänzungen von Angaben beinhalten muss,

6. Unterrichtung des LANUV bei Hinweisen auf das Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen andere Vorschriften als denen des ökologischen Landbaus, es sei denn, die Information erscheint ausnahmsweise nicht geboten, wobei die Kontrollstellen für die Unterrichtung dazu befugt sind, alle hierfür notwendigen personenbezogenen Daten dem LANUV zu übermitteln,

7. Überwachung, ob die Anordnungen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Nebenbestimmungen von Genehmigungen eingehalten werden, auch wenn diese durch das LANUV erlassen wurden,

8. Prüfung der Richtigkeit der Auskünfte der Unternehmerinnen und Unternehmer auf Anfrage des LANUV, Weiterleitung der Auskünfte zusammengefasst mit einer Stellungnahme an das LANUV und Durchführung weiterer Ermittlungen auf Verlangen des LANUV,

9. Prüfung der Richtigkeit und Plausibilität der Angaben der Unternehmerinnen und Unternehmer in Anträgen sowie die Weiterleitung der Antragsunterlagen zusammen mit einer Stellungnahme an das LANUV, sofern die Anträge durch das LANUV zu bescheiden sind,

10. Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

11. Übermittelung des „Verzeichnis der Unternehmer“ nach Artikel 27 Absatz 14 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Öko-Landbaugesetzes spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres an das LANUV.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401).
Obsolet durch Fristablauf.