Historische SGV. NRW.

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Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft; die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft (§ 30 des Gesetzes v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325)).

 

§ 10 (Fn 4)
Mehrere Lehrämter

(1) Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GV. NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NRW. S. 567).

(2) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter entlassen worden sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter nicht bestanden haben.

(3) Wer die Befähigung zu einem Lehramt erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt dadurch erwerben, dass sie oder er eine Erste Staatsprüfung besteht, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit ist eine unterrichtspraktische Einführung in das neue Lehramt zu gewährleisten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Verwaltungsvorschriften.

(4) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden geeignete Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.

(5) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem Fach ablegt, das auch in der Sekundarstufe I unterrichtet wird, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen; hierzu muss sie oder er auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Prüfungsleistungen erbringen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 564, geändert durch Artikel 9 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW S. 386), Artikel III d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes ... v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876), 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325) .
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft; die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft (§ 30 des Gesetzes v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325)).

Fn 2

GV. NW. Ausgegeben am 19. Oktober 1998.

Fn 3

§ 23 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 385); in Kraft getreten am 14.7.1999.

Fn 4

§ 10 geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§§ 1 - 3, 11 , 16 - 28 u. 30 -32 aufgehoben durch Gesetz v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325); in Kraft treten am 1. August 2002.