Historische SGV. NRW.

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Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft; die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft (§ 30 des Gesetzes v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325)).

 

§ 29
Übergangsvorschriften

(1) Befähigungen, die zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:

1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10,

2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,

3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 13,

4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder mit der Befähigung zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule in den Jahrgangsstufen 10 bis 13,

5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen entsprechend ihrem Studiengang unabhängig von Schulstufen gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.

(2) Studierende, die sich im Wintersemester 1980/81 in einem Studium für ein Lehramt befanden, legen die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ab, die vor dem 17. Juli 1979 gegolten haben; haben sie ihr Studium nach dem 1. Mai 1975 aufgenommen, können sie die Erste Staatsprüfung auch nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ablegen, die seit dem 17. Juli 1979 in Kraft getreten sind.

(3) Wer bis zum Beginn des Wintersemesters 1997/98 eine weitere Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, erwirbt die Befähigung zu diesem Lehramt, wenn sie oder er eine Zweite Staatsprüfung für ein anderes Lehramt bestanden hat oder bis zum 31. Dezember 1997 besteht.

(4) Wer die Befähigung zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.

(5) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.

(6) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Volksschulen oder an Grund- und Hauptschulen erwerben die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde

a) aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder an Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufe I

oder

b) aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen an der Hauptschule sowie eines einstündigen Kolloquiums

oder

c) aufgrund von Leistungen, die den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen, und aufgrund eines förmlichen stufenbezogenen Überprüfungsverfahrens, das je eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern sowie ein einstündiges Kolloquium umfasst,

feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen verfügen, in allen Schulformen der Sekundarstufe I zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 564, geändert durch Artikel 9 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW S. 386), Artikel III d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes ... v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876), 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325) .
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002 außer Kraft; die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1. Oktober 2003 außer Kraft (§ 30 des Gesetzes v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325)).

Fn 2

GV. NW. Ausgegeben am 19. Oktober 1998.

Fn 3

§ 23 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 385); in Kraft getreten am 14.7.1999.

Fn 4

§ 10 geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§§ 1 - 3, 11 , 16 - 28 u. 30 -32 aufgehoben durch Gesetz v. 2. 7. 2002. (GV. NRW. S. 325); in Kraft treten am 1. August 2002.