Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 

§ 5 (Fn 3)
Bezugnahmen der Gebührenbemessung bei einzelnen Amtshandlungen

(1)Die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen sowie der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung werden bemessen je Tier, unterschieden nach Tierart.

(2) Die Gebührensätze für die Rückstandsuntersuchungen werden je Tonne Fleisch bemessen. Abweichend von Satz1 kann die Gebühr je Tier, getrennt nach Tierarten, bemessen werden. Für Tierarten im Sinne des § 1 Abs. 1 Fleischhygienegesetz in der jeweils geltenden Fassung sind die in der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG genannten Durchschnittsgewichts maßgeblich. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Umrechnung auf Tierarten im Sinne des § 2 Geflügelfleischhygienegesetz in der jeweils geltenden Fassung Durchschnittsgewichte festzulegen.

(3)Die Gebühren für die Kontrollen und Untersuchungen in Kühl- und Gefrierhäusern sowie in sonstigen Betrieben werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben.

(4) Die Gebührensätze sind für die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung je Tonne Fleisch zu bemessen, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.

Die Gebührenbemessung ist auf Stundenbasis nur dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sich mit der Gebührenerhebung je Tonne zerlegtes Fleisch die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen.

Sofern die Gebührenerhebung je Tonne zerlegten Fleisches zu einer Kostenüberdeckung führt, ist die Gebührenerhebung auf Stundenbasis durchzuführen, wenn dies nach der Finanzierungsrichtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zulässig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 775; ber. 1999 S. 62; geändert durch Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1998.

Fn 3

§§ 1, 2 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450); in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005.

Fn 4

§ 6 Überschrift neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

§§ 3 und 4 geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005.