Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2 (Fn 4)
Entstehung des Förderabgabeanspruchs;
Förderabgabevoranmeldung;
Förderabgabeerklärung; Abschlagszahlung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und zugleich die aus der Voranmeldung sich ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 500 Euro betragen wird und sie dies der Bezirksregierung Arnsberg bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum Ende eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Die Bezirksregierung Arnsberg kann die Frist für die Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 22, geändert durch VO v. 12.2.2001 (GV. NRW. S. 95); Artikel 131 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 75.

Fn 3

§ 23 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 131 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 4, 8, 13, 15, 16, 17, 19, 20 und 21 geändert durch VO v. 12.2.2001 (GV. NRW. S. 95); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 6, § 7, § 9, § 11, § 12 und § 14 zuletzt geändert durch VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.