Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12 (Fn 5)
Bemessungsmaßstab

(1) Bemessungsmaßstab für Naturgas ist der Quotient aus dem Grenzübergangswert und der Menge des im Erhebungszeitraum eingeführten Naturgases in Cent pro Kubikmeter, berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Grenzübergangswertes und der Menge sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke in den Ergebnissen der Statistik Außenhandel, Fachserie 7, Reihe 2 und der Warennummer 2711 21 00 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben. Bei der Umrechnung der in Terrajoule erfassten Menge des eingeführten Naturgases in m3 ist ein durchschnittlicher Wärmewert von 9,7692 Kilowattstunde pro Kubikmeter zugrunde zu legen.

(3) Abgabepflichtige können den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten mindern. Die Pauschale beträgt für das Jahr 1997 0,506 Cent pro Kubikmeter Naturgas. Sie wird für jeden Erhebungszeitraum von der Bezirksregierung Arnsberg der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepaßt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 vom Hundert anlagenabhängig und in Höhe von 15 vom Hundert lohnabhängig sind. Maßgeblich für die Anpassung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Statistiken Preise, Fachserie 17, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", im Index Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Nr. 3 und 9, und Verdienste und Arbeitskosten, Fachserie 16, Reihe 2.1, "Arbeitnehmerverdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich", im Index der durchschnittlichen Bruttostunden- und Bruttomonatsverdienste der Arbeitnehmer in Deutschland bezogen auf das gesamte Berichtsquartal und auf das Produzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich mit Ausnahme der Wirtschaftsabschnitte "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung" sowie "Erziehung und Unterricht" veröffentlichten (vierteljährlichen) Angaben.

(4) Der Abgabepflichtige kann ferner den Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, um 0,205 Cent pro Kubikmeter Naturgas mindern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 22, geändert durch VO v. 12.2.2001 (GV. NRW. S. 95); Artikel 131 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 75.

Fn 3

§ 23 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 131 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 4, 8, 13, 15, 16, 17, 19, 20 und 21 geändert durch VO v. 12.2.2001 (GV. NRW. S. 95); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 6, § 7, § 9, § 11, § 12 und § 14 zuletzt geändert durch VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.