Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13 (Fn 4)
Befreiung von der Förderabgabe
wegen Feldesbehandlungskosten

(1) Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit, soweit diese den nach § 12 ermittelten Wert des in dem Erdgasfeld geförderten Naturgases nicht übersteigen. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. Für Feldesbehandlungskosten nach Satz 1 sind auf der Basis des Jahres 1997 folgende Pauschalen anzusetzen:

3,778 Cent pro Kubikmeter Sauergas

1,063 Cent pro Kubikmeter Süßgas

3,778 Cent pro Kubikmeter Kompressionsgas.

Übersteigende Beträge können mit derselben Einschränkung wie in Satz 1 den Feldesbehandlungskosten der folgenden drei Erhebungszeiträume hinzugerechnet werden.

(2) Die Pauschalen werden für jeden Erhebungszeitraum von der Bezirksregierung Arnsberg der durchschnittlichen Kostenentwicklung auf drei Stellen hinter dem Komma angepaßt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Feldesbehandlung in Höhe von 60 vom Hundert anlagenabhängig, in Höhe von 10 vom Hundert energieabhängig und in Höhe von 30 vom Hundert lohnabhängig sind. Maßgeblich für die Anpassung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Statistiken Preise, Fachserie 17, Reihe 2, "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)", im Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Nr. 3 und 9, und Löhne und Gehälter, Fachserie 16, Reihe 2.1, "Arbeitsverdienste in der Industrie", im Index der durchschnittlichen Bruttostunden- und Bruttowochenverdienste der Arbeiter in der Industrie (einschließlich Hoch- und Tiefbau) veröffentlichten Jahresangaben.

(3) Die Bezirksregierung Arnsberg prüft jeweils nach drei Jahren, ob die Höhe der Pauschalen für die Feldesbehandlungskosten und die Indexregelung den tatsächlichen Kostenentwicklungen entsprechen. Gegebenenfalls werden die Pauschalen und die Indexregelungen angepaßt.

(4) Die Pauschalen für Süß-, Sauer- und Kompressionsgas können für die gleiche Fördermenge nicht kumulativ beansprucht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 22, geändert durch VO v. 12.2.2001 (GV. NRW. S. 95); Artikel 131 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 75.

Fn 3

§ 23 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 131 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 4, 8, 13, 15, 16, 17, 19, 20 und 21 geändert durch VO v. 12.2.2001 (GV. NRW. S. 95); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 6, § 7, § 9, § 11, § 12 und § 14 zuletzt geändert durch VO vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.