Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 10.1.2006 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 2 (Fn 4)
Zuständigkeit des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) ist auf dem Gebiet der Fleischhygiene zuständige Behörde im Sinne von

1. § 22a Abs. 4 FlHG für die gegenseitige Unterrichtung der mit den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder
- über die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen,
- bei Zuwiderhandlung sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
sowie für die gegenseitige Unterstützung bei der Ermittlungstätigkeit,

2. § 22e Abs. 2 Nr. 2 FlHG für das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des Verbringens von Schlachttieren und Fleisch im Einzelfall, wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Fleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden,

3. § 22f FlHG für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Länder und Mitgliedstaaten, mit dem zuständigen Bundesministerium sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übermittlung von Daten und Auskünften zur Überwachung der Fleischhygiene,

4. § 6 FlKV für den Erlaß näherer Vorschriften zur Durchführung der Fleischkontrolleur-Verordnung.

(2) Das Ministerium ist auf dem Gebiet der Geflügelfleischhygiene zuständige Behörde im Sinne von

1. § 17 Abs. 4 GFlHG für die gegenseitige Unterrichtung der mit den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder
- über die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen,
- bei Zuwiderhandlung sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
sowie für die gegenseitige Unterstützung bei der Ermittlungstätigkeit,

2. § 21 Abs. 2 Nr. 2 GFlHG für das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Geflügelfleisch im Einzelfall, wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden,

3. § 22 GFlHG für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Länder und Mitgliedstaaten, mit dem zuständigen Bundesministerium sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übermittlung von Daten und Auskünften zur Überwachung der Geflügelfleischhygiene,

4. § 6 GFlKV für den Erlaß näherer Vorschriften zur Durchführung der Geflügelfleischkontrolleur-Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW.S. 41; geändert durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 10.1.2006 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

§ 5 Abs. 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17. Februar 1999.

Fn 4

§§ 1, 2 und 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 5 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.