Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 10.1.2006 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 3 (Fn 4)
Zuständigkeiten der Bezirksregierung

(1) Die Bezirksregierung ist auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts zuständige Behörde im Sinne von

1. § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FlHG und § 11 d Abs. 2 FlHV für die Zulassung der Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben,

2. § 16 Abs. 3 Satz 1 FlHG für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion,

3. § 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr,

4. § 5 Nr. 2 Buchstabe a) Unterbuchstabe aa) FlHG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 FlHV für die Zulassung von Betrieben unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das Bundesministerium für Gesundheit,

5. Anlage 4 Nrn. 3.5, 3.6, 4.4 und 4.5 FlHV für die nähere Anweisung zur Durchführung von Untersuchungen,

6. § 3 Abs. 2 und 3 sowie nach § 5 Abs. 2 FlKV für die Ausbildung und Prüfung der Fleischkontrolleure, für die Ausstellung des Befähigungsnachweises und Nachprüfung zum Wiedererwerb des Befähigungsnachweises sowie für die Verkürzung der Lehrgangsdauer im Einzelfall.

(2) Die Bezirksregierung ist auf dem Gebiet des Geflügelfleischhygienerechts zuständige Behörde im Sinne von

1. § 9 Abs. 1 GFlHG sowie § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GFlHV für die Zulassung von Betrieben unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das zuständige Bundesministerium,

2. § 11 Abs. 2 GFlHG für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion,

3. Anlage 5 Nr. 2.5 und Anlage 5 Nr. 4.7 GFlHV zur Bestimmung der weitergehenden Untersuchungen,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GFlKV für die Bestimmung von Geflügelschlachtbetrieben zur Einweisung von Geflügelfleischkontrolleuren in die Untersuchungstätigkeit, für die Prüfung und Ausstellung des Befähigungsnachweises und für die Verkürzung der Lehrgangsdauer im Einzelfall.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW.S. 41; geändert durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch VO vom 10.1.2006 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

§ 5 Abs. 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 17. Februar 1999.

Fn 4

§§ 1, 2 und 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 5 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.