Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 5)
Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Feuerstätten:
An eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;

2. Zusatzfeuerstätten:
Zusätzlich zu einer Zentralheizung gelegentlich oder selten benutzte Feuerstätten, die weder zur Brauchwasserbereitung dienen noch mit der Zentralheizung in Verbindung stehen;

3. Abgasanlagen:
Anlagen, wie Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück oder Luft-Abgas-System für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu den Abgasanlagen zählen auch Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren, soweit sie der Beheizung oder Warmwasserversorgung von Gebäuden dienen (Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen);

a) Schornstein: aufwärtsführende Schächte oder Rohre, die Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten,

b) Abgasleitung: Leitung zur Abführung der Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie,

c) Luft-Abgas-System: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, für raumluftunabhängige Feuerstätten. Es führt den Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht von der Mündung zu und deren Abgase über den Abgasschacht ins Freie ab,

d) Verbindungsstücke: abgasführende Bauteile zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (z.B. Schornstein oder senkrechter Teil der Abgasanlage);

4. Abgaswege:
Strömungsstrecken der Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein bei gemischter Belegung, die Abgasleitung oder das Luft-Abgas-System;

5. Heizgaswege:
Strömungsstrecken der Abgase innerhalb der Feuerstätte;

6. Ofenrohre:
Frei in Aufenthaltsräumen verlaufende Leitungen von Einzelfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgas von der Feuerstätte in die Abgasanlage zu leiten. Dazu zählen auch die Ofenrohre von offenen Kaminen und Kaminkassetten;

7. Lüftungsanlagen:
Be- und Entlüftungsanlagen: Anlagen (Schacht und/oder Leitung), die für den Betrieb von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 138; geändert durch VO v. 25. 11. 2003 (GV. NRW. S. 719), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7125.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 1999.

Fn 5

§§ 1, 2 und 3 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 6

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 angefügt durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.