Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3 (Fn 5)
Überprüfungspflicht

(1) Abgasanlagen, Abgaswege und Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

1. Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:

a) Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke
einmal jährlich

b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung
einmal jährlich

2. Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:

a) Abgasschornsteine oder Abgasleitungen
einmal jährlich

b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung
einmal alle zwei Jahre

3. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie:
Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung
einmal alle zwei Jahre

4. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasführung unter Überdruck bis ins Freie mit Abgasanlagen, die als Bestandteil der Gasfeuerungsanlage zertifiziert sind:
Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung bei Neuinstallation nach Inkrafttreten dieser Verordnung
erstmals nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre

5. Außenwandgasfeuerstätten:
Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts
einmal alle zwei Jahre

6. Lüftungsanlagen, soweit sie nicht bereits von Nummer 1 bis 4 erfasst sind
einmal jährlich

7. Ölbrennwertfeuerungsanlagen:
Abgasanlagen
einmal jährlich

8. bei angeschlossenen ortsfesten, gasbetriebenen Verbrennungsmotoren:

Abgasanlagen

einmal alle zwei Jahre.

(2) Falls erforderlich, umfasst die Überprüfung nach Absatz 1 auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgaswegs. Sofern keine Mess- und Überprüfungsöffnungen an der Feuerstätte bzw. an der Abgasanlage bauseits vorhanden sind, hat die Überprüfung an geeigneter Stelle, z.B. an der Abgasaustrittsstelle zu erfolgen. Bei verbrennungsluftumspülten gerätegebundenen Abgasleitungen und Abgasabführung bis 4 Meter Länge sowie Außenwandgasfeuerstätten, deren Abgasanlage Bestandteil der Feuerstätte ist, ist eine Sichtprüfung an einer Sicht- bzw. Prüföffnung ausreichend.

(3) Bei Gasfeuerstätten ist der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas durch eine Kohlenmonoxidmessung festzustellen. Der Kohlenmonoxidanteil muss – bezogen auf unverdünntes Abgas – den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Herstellung von Gasfeuerstätten entsprechen. Wird der Wert überschritten, ist die Messung spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln und bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach der 1. BImSchV unterliegen, eine Bescheinigung auszustellen. Die Messung ist mit einem den Anforderungen des § 13 der 1. BImSchV entsprechenden Messgerät durchzuführen. Diese Kohlenmonoxidmessung ist zusammen mit der Abgaswegüberprüfung und/oder gegebenenfalls mit der Messung nach §§ 14 und 15 der 1. BImSchV durchzuführen.

(4) Bei Außenwandgasfeuerstätten ohne Gebläse und ohne werksmäßig gefertigte Messöffnung ist die Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts durchzuführen, wenn die Ausmündung des Abgasaustritts

a) im Bereich bis 3 Meter über Erdgleiche liegt,

b) unter Erdgleiche liegt,

c) zu Lüftungsöffnungen bzw. Fenster und Türen einen Abstand von bis zu 1 Meter hat.

(5) Bei Außenwandgasfeuerstätten mit Luft-Abgas-System ohne werksmäßig gefertigte Messöffnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 138; geändert durch VO v. 25. 11. 2003 (GV. NRW. S. 719), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7125.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 1999.

Fn 5

§§ 1, 2 und 3 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 6

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 angefügt durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.