Historische SGV. NRW.

4 / 10

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Überprüfung des Lüftungsverbunds

(1) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die baurechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch bzw. Abgase eingehalten sind.

(2) Über festgestellte Mängel hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich mündlich oder schriftlich die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerstätte und schriftlich die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer zu unterrichten. Außerdem sind festgestellte Mängel der unteren Bauaufsichtsbehörde zu melden, wenn sie nicht innerhalb einer zu setzenden Frist abgestellt worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 138; geändert durch VO v. 25. 11. 2003 (GV. NRW. S. 719), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7125.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 1999.

Fn 5

§§ 1, 2 und 3 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 6

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 angefügt durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.