Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Pflichten der Eigentümerinnen und der Eigentümer sowie
der Besitzerinnen und Besitzer von Gründstücken
und Räumen

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Abgasanlagen, Reinigungs- und Prüföffnungen freigehalten werden und jederzeit unfallsicher zugänglich sind.

(2) Für die Aufnahme des bei der Kehrung der Abgasanlagen anfallenden Rußes sind nicht brennbare, dichte Behälter in ausreichender Zahl und Größe rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(3) Müssen Kehr- und Überprüfungsarbeiten vom Dach aus durchgeführt werden und ist das Dach vom Haus aus nicht durch eine Aussteigöffnung zu erreichen, ist eine Leiter zum Besteigen des Daches bereitzuhalten.

(4) Nicht mehr benutzte Anschlussöffnungen sind wangengleich zu vermauern oder mit nicht brennbaren, dauerhaften, ausreichend wärmedämmenden Stoffen dicht zu verschließen, sofern an der Abgasanlage noch Feuerstätten angeschlossen sind.

(5) Von der beabsichtigten Wiederbenutzung unbenutzter Abgasanlagen und Abgaswege ist die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister zum Zwecke der Überprüfung und, falls erforderlich, Reinigung rechtzeitig vor Inbetriebnahme zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 138; geändert durch VO v. 25. 11. 2003 (GV. NRW. S. 719), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7125.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Artikel 123 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 1999.

Fn 5

§§ 1, 2 und 3 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 6

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 angefügt durch 2. ÄndVO v. 29.11.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.