Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2
Aufgaben

Die SfV hat folgende Aufgaben:

1. Ausbildung der Anwärter für den mittleren Dienst, soweit Laufbahnen des Verfassungsschutzes bestehen oder die an der SfV abgelegten Laufbahnprüfungen als maßgeblicher Befähigungsnachweis im Sinne anderer Laufbahnvorschriften anerkannt werden.

2. Einführung von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden und des MAD in ihre Aufgaben.

3. Grundlagen-Ausbildung für im MAD (neu) eingesetzte Mitarbeiter.

4. Fortbildung der Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und des MAD für die Zwecke des Verfassungsschutzes bzw. der Militärischen Abschirmung.

5. Angewandte nachrichtendienstliche Forschung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.