Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3
Rechtsform und Aufsicht

(1) Die SfV ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des Bundes; sie ist dem Bundesamt für Verfassungsschutz eingegliedert.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des MAD im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Die Fachaufsicht führen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.