Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4
Kuratorium

(1) Bei der SfV wird ein Kuratorium gebildet.

(2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Ausübung der Fachaufsicht für das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die Innenminister/-senatoren der Länder,

2. Festlegung von Richtlinien für die fachliche Arbeit der Schule,

3. Mitwirkung bei der Festlegung von Grundsätzen für die Zulassung zu den Laufbahnlehrgängen,

4. Genehmigung der Lernziele, Lehrinhalte, -methoden und -mittel,

5. Mitwirkung beim Erlaß der Prüfungsordnungen und bei der Auswahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Rahmen der Laufbahnausbildung,

6. Genehmigung des jährlichen Lehrveranstaltungsplanes,

7. Auswahl der hauptamtlichen Dozenten,

8. Festlegung von Grundsätzen für die Erteilung von Lehraufträgen an nebenamtliche Dozenten und für die Auswahl von Referenten für Vorträge,

9. Genehmigung der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

10. Genehmigung von größeren Forschungsvorhaben,

11. Stellungnahme zu Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung in Angelegenheiten der SfV.

(3) Als ständige Mitarbeiter gehören dem Kuratorium zwei vom Bundesministerium des Innern, zwei vom Bundesministerium der Verteidigung und je ein von den Innenministern/-senatoren der Länder benannter Vertreter an.

(4) Der Bund und jedes Land haben je eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die Genehmigung der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie über die Auswahl der hauptamtlichen Dozenten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung des Zuschußbetrages der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamts für Verfassungsschutz kann gegen die Stimme des Bundes nicht beschlossen werden. Dies gilt auch für Beschlüsse nach Absatz 2 Nummern 3 und 5, soweit sie sich ausschließlich auf die Laufbahnlehrgänge oder ausschließlich vom MAD beschickte Lehrgänge beziehen. Stimmenberechtigt sind außer dem Bund nur die Länder, die die an der SfV abgelegten Laufbahnprüfung als maßgeblichen Befähigungsnachweis im Sinne ihrer Laufbahnvorschriften anerkennen und Teilnehmer zu diesen Lehrgängen entsenden.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, die verschiedenen Vertragsschließenden angehören müssen.

(6) Das Kuratorium tritt halbjährlich zu Sitzungen zusammen, die in der Regel am Sitz der SfV stattfinden. Weitere Sitzungen sind durch den Vorsitzenden auf Antrag des Bundes oder von mindestens zwei Ländern einzuberufen.

(7) Der Leiter der SfV nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme Teil. Das Kuratorium kann andere Personen zur Beratung hinzuziehen.

(8) Das Kuratorium legt zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder sowie dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung einen Bericht über die Tätigkeit der SfV im abgelaufenen Kalenderjahr vor.

(9) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.