Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5
Laufbahnlehrgänge

(1)Die Laufbahnlehrgänge dienen dazu, den Teilnehmern die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Das Erreichen dieses Zieles wird durch an der Schule abzulegende Laufbahnprüfungen festgestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.