Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6
Einführungslehrgänge, Ausbildung

(1) Die Einführungslehrgänge werden für Beamte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie für Soldaten/Angestellte in vergleichbarer Laufbahn/Verwendung durchgeführt. Neu in den Verfassungsschutz eintretende Mitarbeiter sollen in der Regel an den Einführungslehrgängen teilnehmen, soweit sie nicht Laufbahnlehrgänge besuchen. Für neu zuversetzte Mitarbeiter des MAD ist die Teilnahme als Bestandteil des Auswahlverfahrens des MAD Pflicht.

(2) Die Einführungslehrgänge haben das Ziel, die für die Tätigkeit im Verfassungsschutz bzw. im MAD notwendigen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(3) Für Mitarbeiter des MAD können in Ergänzung und Vertiefung der Einführungslehrgänge weiterführende Ausbildungslehrgänge stattfinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.