Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 9
Angewandte Forschung

Die SfV betreibt mit Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Verfassungsschutzbehörden der Länder und des MAD die für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes und der Militärischen Abschirmung notwendige angewandte Forschung. Die Ergebnisse sind den Vertragsschließenden zugänglich zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.