Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 16

Artikel 10
Leitung

Die SfV wird von dem Direktor geleitet. Er wird von dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den Innenministern/-senatoren der Länder bestimmt. Für die Abstimmung gilt Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 dieses Abkommens entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.