Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 11
Lehrpersonal

(1) Bei der Auswahl der hauptamtlichen Dozenten ist darauf zu achten, dass Theorie und Praxis vertreten sind und der MAD-Anteil in einem der Nutzung entsprechenden angemessenen Verhältnis (Teilnehmertage) berücksichtigt wird.

(2) Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Bund und von den Ländern an die SfV entsandt. Die Dauer der Entsendung soll 5 Jahre nicht überschreiten.

(3) Die SfV hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gastdozenten aus Praxis und Wissenschaft heranzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.