Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 16

Artikel 12
Finanzierung

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam die aus der Unterhaltung der Schule für Verfassungsschutz entstehenden Kosten im Verhältnis 70 % Kostenanteil des Bundes und 30 % Kostenanteil der Länder. Dieser Kostenschlüssel wird erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft und ggf. neu festgesetzt, ausschließlich jeweils nach Ablauf von drei Jahren, wenn der Bund oder die Mehrheit der Länder dies beantragen. Die einmaligen Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen, Ersteinrichtung und Umstrukturierungen der SfV übernimmt der Bund.

(2) Der auf die Länder entfallende Anteil wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

(3) Die bundesinterne Kostenverteilung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.