Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 13
Zahlungsverfahren

Die Kostenanteile der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum Quartalsanfang unter Zugrundelegung der Ansätze des Haushaltsplans erhoben. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzierungsbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.