Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 14
Haushalt der Schule

(1) Der Haushalt der SfV ist im Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz gesondert auszuweisen.

(2) Das Bundesministerium des Innern übersendet dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Entwurf der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz, den festgestellten Wirtschaftsplan der Schule für das kommende Haushaltsjahr und eine Berechnung der jeweils zu leistenden Kostenanteile.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.