Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 15
Kündigung

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.

(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.