Historische SGV. NRW.

3 / 37

Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 

§ 3 (Fn 5)
Leitung und Durchführung der Ausbildung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle - Ausbildende (§ 10 BiG) - ist für die ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. Sie oder er kann die Leitung der Ausbildung einer Ausbildungsleiterin oder einem Ausbildungsleiter übertragen und hat, falls erforderlich, Ausbilderinnen oder Ausbilder zu bestellen (§ 28 BBiG).

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997(BGBl. I S.536) - im Folgenden als Berufsausbildungsverordnung bezeichnet - soll durch theoretische Unterweisung begleitet und ergänzt werden.

(3) Zur Förderung der Ausbildung sollen praktische Übungsarbeiten in etwa zweimonatigen Abständen gefertigt werden. Ein Teil dieser Arbeiten ist unter Aufsicht anzufertigen. Die Übungs- und Aufsichtsarbeiten sind mit den Auszubildenden zu besprechen.

(4) Auszubildende nehmen nach den Vorschriften des Schulpflichtgesetzes am Berufsschulunterricht teil. Sie haben die Zeugnisse der Berufsschule der Ausbildungsstelle vorzulegen. Abschriften der Zeugnisse sind zu der Personalakte zu nehmen.

(5) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über die Auszubildenden eine schriftliche Beurteilung entsprechend dem Muster der Bezirksregierung Köln abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und das Verhalten der Auszubildenden erstreckt. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 3; geändert durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008; Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 13. Januar 2000.

Fn 4

§ 37 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 5

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 18, § 24, § 25, § 27, § 30, § 33 sowie Anlagen 1, 2 u. 3 geändert durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.