Historische SGV. NRW.

14 / 37

Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 

§ 14 (Fn 5)
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden bzw. der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters und des Berufskollegs vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Kartographen tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss zur Zeit der Bewerbung im öffentlichen Dienst tätig sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 3; geändert durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008; Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 13. Januar 2000.

Fn 4

§ 37 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 5

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 18, § 24, § 25, § 27, § 30, § 33 sowie Anlagen 1, 2 u. 3 geändert durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.