Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 

§ 18 (Fn 5)
Durchführung der Prüfung

(1) Die praktischen und schriftlichen Prüfungen sollen an höchstens fünf Tagen stattfinden, und zwar bei der Bezirksregierung Köln, sowie bei den Ausbildungsbehörden und Berufskollegs, die die Bezirksregierung Köln mit der Durchführung der Prüfung beauftragt hat.

(2) Die Behörde, bei der die Prüfung durchgeführt wird, beauftragt Bedienstete mit der Führung der Aufsicht. Findet die Prüfung beim Berufskolleg statt, sorgt die Bezirksregierung Köln für die Führung der Aufsicht.

(3) Die Aufsicht verschafft sich über die Person der Prüflinge in geeigneter Weise Gewissheit und weist auf die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen hin. Sie händigt die Prüfungsaufgaben aus und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist von der Aufsicht eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Bezirksregierung Köln zu fertigen.

(5) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift in versiegeltem Umschlag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden benannte Mitglied des Prüfungsausschusses.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstellen und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 22) als Gäste anwesend sein. § 76 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 3; geändert durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008; Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 13. Januar 2000.

Fn 4

§ 37 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 5

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 18, § 24, § 25, § 27, § 30, § 33 sowie Anlagen 1, 2 u. 3 geändert durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.