Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 

§ 28
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfling ist zu hören. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsicht in der nach § 18 Abs. 4 zu fertigenden Niederschrift zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Die Aufsicht kann Prüflinge, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machten, von der weiteren Teilnahme an der Anfertigung einer Prüfungsarbeit ausschließen.

Vierter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 3; geändert durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008; Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 13. Januar 2000.

Fn 4

§ 37 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 19 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 5

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 18, § 24, § 25, § 27, § 30, § 33 sowie Anlagen 1, 2 u. 3 geändert durch VO v. 6. März 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.