Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 3

(1) Die Sicherheitsfachkräfte unterstützen und beraten die therapeutische Leitung, die Leitung der Einrichtung und den Träger in allen sicherheitsrelevanten Fragen. Sie sind daher an allen sicherheitsrelevanten Entscheidungen durch frühzeitige umfassende Unterrichtung und Anhörung zu beteiligen. Ihnen sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Sicherheitsfachkräfte prüfen regelmäßig die sicherheitsrelevanten Vorrichtungen und Maßnahmen. Sie führen Begehungen durch und können hierzu mit Genehmigung des Trägers weitere sachkundige Personen auch von außerhalb der Einrichtung hinzuziehen. Die Begehungen sind zu dokumentieren. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich der therapeutischen Leitung und der Leitung der Einrichtung, in Fällen besonderer Bedeutung auch dem Träger mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsfachkräfte sollen über Sicherheitsmaßnahmen der Leitung der Einrichtung unverzüglich unterrichtet werden. Die Leitung der Einrichtung achtet darauf, dass alle Beschäftigten mit den Sicherheitsvorschriften und –standards vertraut gemacht werden.

(4) Die Aufgaben und Rechte der auf Grund anderer Rechtsvorschriften insbesondere des Arbeitsschutzes zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte oder Sicherheitsbeauftragten bleiben unberührt.

(5) Die Sicherheitsfachkräfte erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der Begehungsprotokolle, der über die Leitung der Einrichtung und den Träger der oder dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug vorzulegen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 702; geändert durch Artikel 67 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 8. Dezember 2000.

Fn 3

§ 9 angefügt durch Artikel 67 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.