Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 5

(1) Die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte erfordern eine regelmäßige Fortbildung. Für die Zeit der Fortbildung sind die Sicherheitsfachkräfte unter Fortzahlung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts freizustellen.

(2) Der Träger der Einrichtung trägt die durch die Teilnahme der Sicherheitsfachkräfte an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung entstehenden notwendigen Kosten. Diese sind bei der Aufstellung der Budgets berücksichtigungsfähig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 702; geändert durch Artikel 67 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 8. Dezember 2000.

Fn 3

§ 9 angefügt durch Artikel 67 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.