Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten

(1) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten gehören die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren, die Gebühren und Auslagen für Messungen sowie die Gebühr für die Feuerstättenschau (§§ 3 bis 7). Die Gebühren nach den §§ 3 und 4 werden für jedes selbständige Gebäude zusammengerechnet und je nach der Anzahl der Kehrungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge sind nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(2) Wird ein Gebäude oder eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Benutzung genommen, so ist für die noch anfallenden Kehrungen bzw. Überprüfungen die anteilige Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr zu erheben. Die Grundgebühr fällt in vollem Umfang an. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Gebäude nur zeitweise benutzt oder eineAnlage ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung).

(3) Ein selbständiges Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig benutzbare, durch eine Hausnummer ausgewiesene oder mit einem eigenen Eingang versehene Bauwerk einschließlich der unbewohnten Nebengebäude.

(4) Als Stockwerk im Sinne dieser Verordnung gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet; Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen lässt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 711, geändert durch VO v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 816), 20.11.2002 (GV. NRW. S. 571); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; VO v. 25. 11.2003 (GV. NRW. S. 719), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 4. VO v. 24.11.2004 (GV. NRW. S. 746), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 124 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 5. ÄndVO v. 30. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7125.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch 5. ÄndVO v. 30. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 4

§ 5 geändert durch VO v. 25. 11. 2003 (GV. NRW. S. 719); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 14 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 124 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.