Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 des Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten in Programmfragen.

(2) Der Fernsehrat wählt gemäß § 24 Abs. 1 Buchstabe b des Staatsvertrages acht Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten Entlastung.

(5) Der Fernsehrat entscheidet, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemedien-Angebots nach § 11f Rundfunkstaatsvertrag den Voraussetzungen des § 11f Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag entspricht. Die Einzelheiten regelt die Richtlinie für die Genehmigung von Telemedien.

(6) Der Fernsehrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit, vornehmlich durch Unterrichtung über die anstehenden Tagesordnungen sowie über Gegenstand und Ergebnisse seiner Beratungen. Er veröffentlicht einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz aller Mitglieder im Fernsehrat und seinen Ausschüssen.

(7) Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.

(8) Der Fernsehrat kann vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Fernsehrates im Programm veröffentlicht.

(9) Der Fernsehrat beschließt nach Abhörung des Verwaltungsrates über Änderungen der Satzung.

(10) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf der Amtszeit nimmt der bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zu konstituierenden Sitzung des neuen Fernsehrates weiter wahr.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).