Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des § 21 des Staatsvertrages berufen oder entsandt.

(2) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sein können, die Besorgnis einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des ZDF-Staatsvertrages bei ihnen zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages wird durch Beschluss des Fernsehrates festgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis f des
Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Berufung oder Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat

e) Beschluss des Fernsehrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne
des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

f) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit

g) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

h) Tod

(5) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der Vorsitzende unverzüglich die nach § 21 des Staatsvertrages Entsende- oder Vorschlagsberechtigten sowie den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf die Entsendung oder Berufung eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.

(6) Der Vorsitzende hat sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz darauf hinzuweisen, dass eine Neukonstituierung des Fernsehrates erforderlich wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).