Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 25

§ 9
Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit

(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Abs. 2 des Staatsvertrages.

(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen

a) die Wahl der vom Fernsehrat zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates

b) die Wahl des Intendanten

c) der Beschluss über die Zustimmung zur Entlassung des Intendanten.

(3) Der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Fernsehrates bedarf die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemeiden-Angebots den Voraussetzungen de s§ 11f Rundfunkstaatsvertrag entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).