Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. Er kann vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Verwaltungsrates im Programm veröffentlicht.

(3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des Intendanten vor.

(4) Die Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des Verwaltungsdirektors durch den Intendanten erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Berufung eines Abwesenheitsvertreters des Intendanten.

(5) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz. Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

(6) Der Verwaltungsrat genehmigt die Aufnahme kommerzieller Tätigkeitsbereiche durch Tochtergesellschaften der Anstalt. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,

2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,

3. Vorgaben für eine getrennt Buchführung,

4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

(7) Der Verwaltungsrat erlässt eine Finanzordnung.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung zu. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.

(9) Der Verwaltungsrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit unter Wahrung der Vertraulichkeitserfordernisse. Er veröffentlicht die Anwesenheitslisten seiner Sitzungen sowie einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz seiner Mitglieder im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).