Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 24 des Staatsvertrages berufen oder gewählt.

(2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 6 der Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 2 ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft der Verwaltungsrat.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 24 des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Beschluss des Verwaltungsrates im Falle einer Interessenkollision im
Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

e) Verlust oder Beschränkung des Geschäftsfähigkeit

f) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

g) Tod

(4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Vorsitzenden des Fernsehrates oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz oder die Bundesregierung zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken.

(5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten, damit die rechtzeitige Neukonstituierung des Verwaltungsrates gewährleistet ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).