Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluss des Dienstvertrages und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem Intendanten.

(4) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).