Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen nach Bedarf ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des Intendanten ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. Dem schriftlichen Antrag eines Mitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

(3) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Vor jeder Beschlussfassung des Verwaltungsrates über den Haushalt und die Rechtsgeschäfte nach § 28 des Staatsvertrages ist der Intendant zu hören. In allen die Zuständigkeit des Verwaltungsrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Verwaltungsrat gegenüber auskunftspflichtig.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Sitzungen der Ausschüsse sind stets nicht-öffentlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).