Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 17
Aufgaben des Intendanten

(1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Intendant ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Angebote gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages und dieser Satzung verantwortlich.

(3) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat alljährlich vor:

a) den Entwurf des Haushaltsplanes

b) den Entwurf des Jahresabschlusses

c) den Beteiligungsbericht, der folgende Bereiche einschließt:

●         die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt,

●         die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und

●         die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.

(5) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie Grundrechte nicht verwirkt hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).