Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten

(1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 28 Nr. 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen mit

a) den Leitern von Direktionen,

b) den Leitern von Hauptabteilungen,

c) den Leitern entsprechender Einrichtungen

der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken

b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen

c) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten

d) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie

e) Abschluss von Tarifverträgen

f) Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als Euro 250.000,
außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen

(4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).